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Text des Beschlusses
VII ZB 8/07; VII ZB 9/07;
Verkündet am:
22.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 62 C 152/06 Amtsgericht Groß-Gerau; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 (Aktenzeichen 24 T 11/06 und 24 S 71/06) werden kostenpflichtig verworfen. I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 € nebst Zinsen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zurückgewiesen. Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten sind unzulässig. 1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran fehlt es. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, weil gegen diesen Beschluss ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |