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Text des Beschlusses
2 StR 478/06;
Verkündet am:
28.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Freiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte K. zusätzlich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |