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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 190.06;
Verkündet am: 
 30.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2006 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob dem Widerruf Art. 1 C Abs. 5 GFK sowie die Qualifikationsrichtlinie nebst § 73 Abs. 2 a AsylVfG entgegensteht, die Kläger es daher nicht mehr ablehnen können, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen“ (Beschwerdebegründung S. 1).

3Sie vertritt die Auffassung, dass ein Widerruf solange unzulässig ist, als ein Verfolgter den Schutz des Landes ablehnen kann, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, insbesondere wenn dort auch die allgemeinen Umstände nicht dergestalt sind, dass eine Rückkehr subjektiv zumutbar ist. Des Weiteren ist die Beschwerde der Auffassung, die Innenministerkonferenz könne keinen hinreichenden Schutz gewährleisten, um die Schutzwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu durchbrechen. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz gewähre nicht den gleichen aufenthaltsrechtlichen Schutz wie ein Abschiebungsverbot. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

4So wie die aufgeworfene Frage formuliert ist, bezieht sie sich auf den im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Fall („die Kläger es daher nicht mehr ablehnen können …“) und nicht auf eine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage. Aber selbst wenn die Frage allgemein formuliert wäre, fehlte es ihr in rechtlicher Hinsicht an der nötigen Konkretisierung. Denn es lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, ob dem Widerruf „Art. 1 C Abs. 5 GFK“, „die Qualifikationsrichtlinie“ und „§ 73 Abs. 2 a AsylVfG“ entgegenstehen. Vielmehr hätte es der Formulierung einzelner rechtlicher Fragen bedurft, um deren Klärung ersucht wird. Soweit sich die Beschwerde auf „die Qualifikationsrichtlinie“ bezieht, hätte des Weiteren mindestens die als einschlägig erachtete Vorschrift der Richtlinie zitiert werden müssen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde aber auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für das angestrebte Revisionsverfahren nicht auf. Ferner setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Urteil des Senats vom 1. November 2005 (BVerwG 1 C 21.04 DVBl 2006, 511) und den dort näher dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auseinander, obwohl sich das Berufungsgericht ausdrücklich auf dieses Senatsurteil bezieht (UA S. 5, 9 ff.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, ob und gegebenenfalls inwiefern insoweit erneuter oder darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

5Soweit sich die Beschwerde zusätzlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheide auch mit Rücksicht auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen aus, befasst sie sich weder mit der vom Oberverwaltungsgericht hierzu angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 2.01 BVerwGE 114,379) noch setzt sie sich damit auseinander, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausdrücklich auch aus weiteren Gründen verneint hat (UA S. 20/21).

6Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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