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Text des Beschlusses
BVerwG 20 F 7.06;
Verkündet am: 
 26.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg ... hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, der Fachsenat möge feststellen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages es rechtswidrig verweigert, Verträge, die sie über illegale Personenbeförderungen mit Personenbeförderungsunternehmen abgeschlossen hat, in dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 vorzulegen, wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat der Deutsche Bundestag sich geweigert, angeforderte Akten vorzulegen. Vielmehr ist es bisher lediglich der Wunsch der Antragstellerin, dass diese ihrer Ansicht nach aufschlussreichen Akten dem OVG Berlin-Brandenburg zur Kenntnis gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

2Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
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