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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 109.06;
Verkündet am: 
 26.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob und unter welcher Voraussetzung eine Genehmigung zum Anbau von Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums im öffentlichen Interesse liegt und deshalb nach § 3 Abs. 2 2. Altern. BtMG ein entsprechender Antrag positiv zu bescheiden ist. Diese Frage geht in ihrem zweiten Teil offenkundig von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses stellt § 3 Abs. 2 BtMG die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Betäubungsmitteln, zu denen Cannabis unzweifelhaft gehört, in das Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auch der erste Teil der Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. In seinen Urteilen vom 21. Dezember 2000 BVerwG 3 C 20.00 (BVerwGE 112, 314, 315) und vom 19. Mai 2005 BVerwG 3 C 17.04 (Buchholz 418.35 § 3 BtMG Nr. 5) hat der Senat ausgesprochen, ein öffentliches Interesse sei gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspreche. Damit ist auf abstrakter Ebene das Merkmal des öffentlichen Interesses definiert.

3Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen allerdings, dass es dem Kläger letztlich nicht um diese abstrakte Definition sondern um die Frage geht, ob allein der Wunsch, Cannabis zum Eigenverbrauch anzubauen, ein öffentliches Interesse begründet. Auch diese Frage ist jedoch im Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 bereits beantwortet. Wenn es dort heißt, die Bevölkerung habe keinerlei Vorteil von einer Freigabe des Cannabis-Anbaus zum Zweck der Religionsausübung (a.a.O. S. 316), so schließt das die Aussage ein, dass erst recht die vom Kläger verlangte völlige Freigabe des Cannabis-Anbaus kein Anliegen der Allgemeinheit ist. Der Kläger bestreitet selbst nicht, dass dies der Wertung des Gesetzgebers, wie sie im grundsätzlichen Verbot des § 3 BtMG zum Ausdruck kommt, entspricht. Es ist daher ausgeschlossen, auf der Grundlage dieser Regelung dem Begehren des Klägers zu entsprechen.

4Auch der Vortrag, die Regelung habe sich als untauglich zum Schutz der Volksgesundheit erwiesen und sei damit gescheitert, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die insoweit vorgetragenen Argumente sind weder neu noch überzeugend. Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 (a.a.O. S. 320) ausgeführt, dass der Beweis einer generellen Unbedenklichkeit des Genusses von Cannabis-Produkten nicht erbracht sei. Das wird auch vom Kläger eingeräumt. Unter diesen Umständen steht es im Ermessen des Gesetzgebers, den auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbleibenden nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken durch ein generelles Anbauverbot zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 2 BvL 43/92 u.a. BVerfGE 90, 145, 181).

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG,

Kley van Schewick Dr. Dette
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