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Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 56.06;
Verkündet am: 
 20.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

beschlossen:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob eine „Festhalle“, in der ausschließlich geschlossene Veranstaltungen wie z.B. türkisch-kurdische Hochzeiten durchgeführt werden, eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO darstellt.

4Dieser Fragestellung liegt eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Festhalle zugrunde, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überörtlichen Großveranstaltungen für bis zu 500 Personen dienen soll, wobei die Bauvorlagen auch eine Tanzfläche und eine Bühne für die Musikkapelle vorsehen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Festhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte angesehen und daher einer Nachbarklage stattgegeben.

5Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

6Der Einstufung einer Halle in der beschriebenen Größenordnung als Vergnügungsstätte steht nicht entgegen, dass in ihr nur geschlossene Veranstaltungen stattfinden. Der Verordnungsgeber hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO neu geregelt, um die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen, zu erfassen (vgl. BRDrucks 354/89, S. 32 sowie Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1990 BVerwG 4 B 120.90 Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 = BRS 50 Nr. 60). Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. . Wenn die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betreiber nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt, denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, wie hier vom Oberverwaltungsgericht festgestellt vergleichbar sind (UA S. 18), ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt.

7Soweit in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, bei den vorgesehenen Hochzeitsfeiern werde keine Musik, insbesondere keine Tanzmusik, gespielt, entspricht dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht dem im Bauantrag umschriebenen Nutzungszweck, der für die rechtliche Einordnung jedoch maßgeblich ist.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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