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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 275.06;
Verkündet am: 
 22.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2006 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Fragen auf, ob es für einen Asylwiderruf erforderlich sei, dass ein Staat mit staatlicher Herrschaftsstruktur existiere, und ob der Irak eine solche Herrschaftsstruktur habe. Die zweite Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Irak.

4Hinsichtlich der ersten Frage legt die Beschwerde von allem anderen abgesehen nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Das Revisionsgericht kann Rechtsfragen nur auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen klären. Das Berufungsgericht hat im Falle der Kläger nicht festgestellt, dass es im Irak keine „staatliche Herrschaftsstruktur“ (im Sinne einer Schutzmacht) gebe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat es auch nicht angenommen, die Kläger sollten „den Schutz des irakischen Staates in Anspruch nehmen“. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu folgen, dass es im Irak an einer grundlegenden und dauerhaften Situationsänderung und der Herstellung von Strukturen fehle, die betroffenen Flüchtlingen wirksamen Schutz böten (UA S. 14). Im Übrigen geht die Beschwerde bei ihrem sinngemäßen Vorwurf, das Urteil des Berufungsgerichts sei rechtlich widersprüchlich, wenn es einerseits die „Verfolgerqualität“ des irakischen Staates verneine und andererseits „Schutzqualitäten“ bejahe, nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht neben einer möglichen staatlichen Verfolgung auch die Möglichkeit quasistaatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung erörtert hat (UA S. 12 f.). Die Beschwerde geht ferner nicht darauf ein, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf die sich die Beschwerde bezieht, nicht vor allgemeinen Gefahren, etwa auch aufgrund von Bürgerkriegsituationen, schützt (vgl. Urteil des Senats vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15).

5Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Richter Beck
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