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Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 31.06;
Verkündet am: 
 20.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die - soweit sie nicht nur in Form einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt - allein mit Erwägungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dessau vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die - soweit sie nicht nur in Form einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt - allein mit Erwägungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.

21. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Fristversäumnis nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG auch einem Antrag entgegengehalten werden kann, der von vornherein nur auf die Gewährung einer Entschädigung gerichtet ist. Insofern bedarf es jedoch keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu erkennen, dass ein unbefristeter Anspruch auf Gewährung von Entschädigung weder nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Entschädigungsgesetz besteht. Die Grenzen der Rechtsanwendung sind dann erreicht, wenn das gewünschte Ergebnis mit den herkömmlichen Mitteln der Auslegung von Normen nicht erzielt werden kann. So liegt vorliegend der Fall.

3Das Recht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG, statt der Rückübertragung eine Entschädigung wählen zu können, das die Klägerin nach § 8 Abs. 2 VermG ohnehin nicht allein ausüben durfte, knüpft daran an, dass ein Rückübertragungsanspruch besteht. Das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Berechtigung stellt - abgesehen von dem vorliegend nicht bestehenden Sonderfall nach § 1 Abs. 1a Entschädigungsgesetz - die Grundvoraussetzung dar. Die Berechtigtenstellung kommt jedoch dem nicht zu, der nicht rechtzeitig einen Rückübertragungsantrag nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellt hat. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG enthält eine materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend erkannt hat. Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht.

42. Soweit die Klägerin sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Ausschlussfrist von § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG auch gegenüber einer Person gilt, die wegen Geisteserkrankung keinen Antrag stellen konnte und für die der Vormund keinen Antrag gestellt hat, ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass weder sie noch ihr Bruder als die jeweiligen weiteren Miterben ihres Vaters gehindert waren, zusammen mit dem Vormund rechtzeitig den Antrag zu stellen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass sie aufgrund staatlichen Fehlverhaltens ihre Rechte nicht hat beachten können.

53. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel unterlassene Aufklärung des Sachverhalts rügt, weil das Verwaltungsgericht die Grundakten nicht beigezogen hat, legt sie nicht dar, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.

Gödel Dr. von Heimburg Postier
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