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Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 92.06;
Verkündet am:
20.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 500 € festgesetzt. 1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Streitsache kommt weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 21. Es bestehen schon Zweifel, ob die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan ist. Denn die Beschwerde formuliert keine ausdrückliche Rechtsfrage. Sie hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Buchst. a und d VermG sei, dass bauliche Veränderungen aus eigenem Recht des Rechtsträgers erfolgt und dieser noch weiterhin Verfügungsberechtigter sein müsse, für höchstrichterlich nicht geklärt, legt aber nicht dar, worin insoweit die grundsätzliche Bedeutung bestehen soll. 3Unabhängig davon, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden ist, dass die Ausschlussgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestehen müssen (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1995 BVerwG 7 C 27.94 BVerwGE 100, 77 und vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 55.96 BVerwGE 104, 193 m.w.N.), würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht ist auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, die von der Beschwerde nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen werden, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin weder am Grundstück noch an der Scheune eine dingliche Berechtigung zusteht und sie deshalb durch die Rückübertragung des Grundstücks nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. 42. Auch der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG erfordert nicht, dass das Gericht einen Kläger ausdrücklich zum Sachvortrag zu den Tatbestandsmerkmalen auffordert, auf die dieser sich zu seinen Gunsten bezieht. Unabhängig davon, dass es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend auf die Frage ankam, ob das streitgegenständliche Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens der Klägerin restituiert werden könnte, hat die Klägerin, die sich auf diesen Ausschlussgrund stützt, in ihrer Klagebegründung ausschließlich den Gesetzeswortlaut wiederholt und nichts Konkretes vorgetragen. Dass dies auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ausreicht, ist offenkundig. 5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG. Gödel Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |