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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 253.06;
Verkündet am: 
 11.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 BVerwG 1 C 29.03 - (BVerwGE 122, 376) darin sieht, dass nach dieser Entscheidung „der ehemalige § 51 Abs. 1 AuslG nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstelle und deshalb so auszulegen und anzuwenden sei, dass beide Begriffe übereinstimmen“, kann hieraus die anschließend von der Beschwerde konstruierte Abweichung bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht abgeleitet werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht hinsichtlich derselben gesetzlichen Regelung. Daran fehlt es hier offenkundig. Auch soweit die Beschwerde hieraus und aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 BVerwG 9 C 12.00 (BVerwGE 112, 80) ableitet, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung „zumindest konkludent“ davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK erweitert werde, wird eine Divergenz nicht aufgezeigt. Die Beschwerde benennt nämlich schon keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu der behaupteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Die Beschwerde führt hierzu lediglich aus, das Oberverwaltungsgericht vertrete in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, „die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG würden vorliegen“ und „die Vorschrift des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK stehe dem nicht entgegen“. Damit ist nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung der von der Beschwerde angemahnten Berücksichtigung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerspricht. Das ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst. Entgegen dem Eindruck, den die Beschwerde zu vermitteln sucht, hat das Oberverwaltungsgericht Art. 1 C Nr. 5 GFK bei der Auslegung und Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht unberücksichtigt gelassen. So ist es in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276) davon ausgegangen, dass im Rahmen des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auch die sog. Beendigungs- oder Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK zu berücksichtigen ist (BA S. 5). Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht unter wörtlicher Zitierung und Bezugnahme auf eine andere Entscheidung ausgeführt (BA S. 8, 3. Absatz), aus Art. 1 C Nr. 5 GFK ergebe sich „keine abweichende Beurteilung“. Wie in § 73 Abs. 1 AsylVfG, so bedürfe es „auch nach Art. 1 C Nr. 5 GFK des Flüchtlingsschutzes nicht mehr, wenn er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt“ sei; das sei hier der Fall. Mit alledem befasst sich die Beschwerde nicht.

3Die Beschwerde hält ferner ohne nähere Begründung die Fragen für grundsätzlich bedeutsam (Beschwerdebegründung S. 2/3), erstens „wie die Voraussetzungen des Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor dem Hintergrund des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK allgemein zu bestimmen“ seien und zweitens , ob „der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unter Berücksichtigung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK im Falle des Fehlens von Staatsgewalt und sonstiger Schutzmacht zulässig“ ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Grundsatzrügen hätte sich die Beschwerde mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der darin zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 (a.a.O.) im Einzelnen auseinandersetzen und ausführen müssen, inwiefern sich gleichwohl im vorliegenden Verfahren ein erneuter oder weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben soll.

4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Hund Richter
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