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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 48.06;
Verkündet am: 
 07.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass ihre Entlassung aus der Bezirksverwaltung der Deutschen Volkspolizei mit Wirkung vom 15. August 1982 mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass ihre Entlassung aus der Bezirksverwaltung der Deutschen Volkspolizei mit Wirkung vom 15. August 1982 mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei. Der darüber hinausgehende Antrag auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 i.V.m § 22 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) wurde unter Verweis auf § 4 BerRehaG abgelehnt, da die Klägerin in der Zeit von 1959 bis 1964 als Geheimer Informant (GI) für die Staatssicherheit tätig gewesen sei. Sie habe eine handschriftliche Verpflichtungserklärung unterschrieben, 23 handschriftliche Berichte verfasst, finanzielle Vorteile erlangt und an einem Operativ-Vorgang zu Lasten zweier Personen mitgewirkt, der zu deren Festnahme und Verurteilung wegen Spionage geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2006 abgewiesen, da die Rehabilitierungsbehörde zu Recht festgestellt habe, dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG vorlägen.

2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könnten, sind nicht dargelegt. Die Klägerin hält zwar für klärungsbedürftig, ob

„der Begriff ‚gegen die Grundsätze der Menschlichkeit’ in der Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 28 so zu verstehen ist, dass falls nachfolgende auskundschafte Tätigkeiten hierunter zu verstehen sind: …"

und zählt dann verschiedene gemäß ihrer Verpflichtung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu beobachtende und zu meldende Erscheinungen auf.

3Damit wird eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage jedoch nicht dargetan. Der Streit ist hier danach zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Ausschlussnorm des § 4 BerRehaG vorliegen. Dazu hat der Senat, worauf in dem angegriffenen Urteil zutreffend verwiesen wird, bereits grundlegend entschieden, dass eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begründet (Urteil vom 8. März 2002 BVerwG 3 C 23.01 BVerwGE 116, 100; vgl. zuletzt auch Urteil vom 19. Januar 2006 BVerwG 3 C 11.05 juris). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich unbeanstandet durch Verfahrensrügen festgestellt, dass die Klägerin nach ihrer freiwilligen Verpflichtung zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS anderen Personen bewusst Schaden zugefügt habe, so dass die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG gegeben seien. Eine unter diesen Umständen noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde somit nicht auf.

4Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley van Schewick Dr. Dette
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