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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 246.06;
Verkündet am: 
 07.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

3Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren BVerwG 1 B 109.06, BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

4Soweit die Beschwerde im vorliegenden Verfahren ergänzend darauf gestützt wird, die „Frage der Verfolgungsgefahr durch nicht staatliche Akteure“ bedürfe grundsätzlicher Klärung (Ziffer 4 der Beschwerdebegründung), ergibt sich auch hieraus kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 (zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen) geforderte Übertragung seiner für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht beachtet habe. Im Falle des Klägers habe das Gericht danach prüfen müssen, ob „diese private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit die erforderliche Verfolgungsdichte aufweist“ (Beschwerdebegründung S. 7). Das Gericht habe hingegen keine genauen Feststellungen über Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen getroffen und diese auch nicht zur Zahl der Übergriffe in Bezug gesetzt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwiefern sich aus diesen Angriffen gegen das Berufungsurteil ein Grund zu erneuter oder weitergehender Klärung der im genannten Urteil vom 18. Juli 2006 entwickelten Grundsätze für die Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure ergeben sollte. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. Damit kann sie eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Sofern die Rüge auch dahin zu verstehen sein sollte, dass sie eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, führt das ebenfalls nicht zur Zulassung. Denn sie bezeichnet keinen Rechtssatz in der Entscheidung des Berufungsgerichts, der im Widerspruch zu den zitierten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 steht. Das wäre auch gar nicht möglich, denn das Berufungsgericht befasst sich ausschließlich mit der Gefahr einer individuellen Verfolgung des Klägers und nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gruppenverfolgung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass es eine Gruppenverfolgung von Kurden, als den sich der Kläger bezeichnet, im Irak gibt. Daher ergibt sich aus den von der Beschwerde zitierten Passagen der Berufungsentscheidung auch keine Abweichung im konkreten Einzelfall. Das Berufungsgericht hat greifbare Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Klägers deshalb verneint, weil es in seinem Fall keine Anknüpfung von Handlungen nichtstaatlicher Akteure an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erkannte (UA S. 14).

5Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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