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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 171.06;
Verkündet am: 
 05.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Dezember 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die allein auf den Revisionszulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Die Beschwerde genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muss. Insoweit muss die Begründung entweder wörtlich oder der Sache nach eine konkrete Rechtsfrage des Bundesrechts aufwerfen und darlegen, dass sie im erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig, sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und fallübergreifend in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (vgl. die Nachweise bei Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 133 Rn. 11).

3Diese Anforderungen erfüllt die Begründung nicht, sondern erschöpft sich in der Behauptung, der Beklagte habe die für die zu treffende Ermessensentscheidung bedeutsame Vorschrift in § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX übersehen, damit habe eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf diese Vorschrift nicht erfolgen können, und die hinsichtlich der umstrittenen Samstagsarbeit fehlerhaft zu § 124 SGB IX geäußerten Ermessenserwägungen reichten nicht aus, um auch den Anforderungen in Bezug auf § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX genügen zu können.

4Selbst wenn diesen Behauptungen der Sache nach eine im vorstehenden Verständnis ausreichende Fragestellung entnommen werden könnte, erbrächte im Übrigen das angestrebte Revisionsverfahren keinen Ertrag, der über den bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erbrachten (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336) hinausreichte. Eine (nunmehr) nach § 88 SGB IX zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung einerseits der Belange des schwerbehinderten Beschäftigten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und andererseits der Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, voraus, die nicht von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt ausgehen oder erhebliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt lassen darf.

5Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht zulässig und begründet von der Beschwerde angegriffen worden sind und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die vorgenannten Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung erfüllt. Insbesondere hat hiernach der Beklagte nicht verkannt, dass er auch und gerade hinsichtlich der umstrittenen abverlangten Samstagsarbeit eine die wechselseitigen Interessen abwägende Entscheidung zu treffen gehabt hat; in diesem Zusammenhang ist in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, die herangezogenen mit Blick auf § 124 SGB IX überflüssigen Gesichtspunkte (durch ärztliche Zeugnisse sei belegt, dass der Beigeladene aufgrund seiner Behinderung Überstunden nicht leisten könne) dürften sich auch auf Überstunden, die keine Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX seien und daher nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX zu beurteilen seien, beziehen, und auf der anderen Seite seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Klägerin unzumutbar sei, sich mit der vom Beigeladenen arbeitsvertraglich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit von vierzig Stunden zu begnügen.

6Nach allem wirkt sich der Umstand, dass der Beklagte bei seiner getroffenen Ermessensentscheidung die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX nicht erwähnt und nicht zwischen Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX und der Arbeitszeitgestaltung im Rahmen des § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX unterschieden hat, in rechtlicher Hinsicht nicht aus.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

Schmidt Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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