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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 92.06;
Verkündet am:
04.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht ... hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Die Beschwerde beanstandet sinngemäß, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 mit einer Begründung abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Dieser Vorwurf trifft zu. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat wegen dieses Verfahrensmangels von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2Der Kläger hatte geltend gemacht, wegen seiner früheren Tätigkeit als Offizier in der iranischen Armee und seines langen (ungenehmigten) Auslandsaufenthalts sei er bei einer Rückkehr in den Iran besonders gefährdet. In Verbindung mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der monarchistischen Opposition müsse er mehr als andere mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Hierzu hatte er die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt. 3Bei seiner Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist das Berufungsgericht ausdrücklich von strafrechtlichen Sanktionen für ehemalige Offiziere der iranischen Armee wegen illegaler Ausreise ausgegangen, hat jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass es sich dabei um politische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltG handeln würde (UA S. 28 f.). Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang bemängelt, der Kläger habe keine hinreichenden tatsächlichen und substantiierten Gesichtspunkte für sein Vorbringen dargelegt, überspannt es unter den gegebenen Umständen die Anforderungen an die Substantiierung des gestellten Beweisantrags auf Einholung einer sachverständigen Stellungnahme. Das Gericht hat auch nicht deutlich gemacht, dass es über eigene Sachkunde verfügt, um die dem Kläger als früherem Offizier möglicherweise drohenden Gefahren einer politisch motivierten übermäßigen Bestrafung im Hinblick auf seine Betätigung für die monarchistische Opposition selbst beurteilen zu können. Die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist demnach mit prozessrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. 4Die von der Beschwerde weiter erhobenen Verfahrensrügen hätten ebenso wenig Erfolg gehabt wie die Grundsatzrüge. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 BVerwG 1 B 15.06 im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Eckertz-Höfer Richter Beck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |