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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 6.07;
Verkündet am: 
 29.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.


Gründe:


1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die geminderte Anpassung der Versorgungsbezüge ab Juni 1999 und die Zuführung des Unterschiedsbetrages zwischen unverminderter und verminderter Anpassung an ein Sondervermögen mit Verfassungsrecht vereinbar sind,

sowie

ob die kupierte Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und die Zuführung des Minderungsbetrages von 0,2 % an ein Sondervermögen im Einklang mit dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stehen, dass die Versorgung der Beamten ausschließlich vom Dienstherrn zu gewährleisten ist.

3Diese Fragen hat der Senat in seiner auch der Klägerin bekannten Entscheidung vom 19. Dezember 2002 BVerwG 2 C 34.01 (BVerwGE 117, 305) ausführlich behandelt und bejaht. Dabei ist der Senat auch auf die in der Verfassungsbeschwerdeschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. September 2003 vorgetragenen Argumente eingegangen. Er hat sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt und sie verneint , ob in der Verminderung der Anpassungsbeträge die Leistung eines Beitrags der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zur eigenen Versorgung zu sehen ist. Neue Gesichtspunkte enthält die Beschwerde nicht.

4Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus § 52 Abs. 1 GKG.

Albers Dr. Kugele Groepper
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