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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1.07;
Verkündet am: 
 17.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 zurückgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 165 000 € ein Elftel der bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


Gründe:


1Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

3Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl der Kläger bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 6.05 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Bundesverwaltungsgericht.

4Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen.

Gatz
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