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Text des Beschlusses
2 StR 80/07;
Verkündet am: 
 23.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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