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Text des Beschlusses
2 StR 63/07;
Verkündet am:
09.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe - Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat , ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |