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Text des Beschlusses
VIII ZB 6/07;
Verkündet am:
27.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 4. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 €. 1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO). 3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |