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Text des Beschlusses
2 ARs 70/07;
2 AR 52/07;
Verkündet am: 
 23.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
14 Ds 309/06
Amtsgericht
Homburg/Saar;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. März 2007

beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Homburg vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Homburg bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.


Gründe:

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Angeklagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das Amtsgericht Hamburg.

Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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