So, 28. Dezember 2025, 23:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 ARs 107/07;
2 AR 51/07;
Verkündet am: 
 21.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
247 Cs 219/06
Amtsgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. März 2007

beschlossen:

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Hamburgs wird abgelehnt.


Gründe:


1. Der Antragsteller, ein Hamburger Rechtsanwalt, ist vom Amtsgericht Hamburg wegen Beleidigung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Grund für diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden Richter am Landgericht in einer beim Präsidenten des Landgerichts erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, "deutsche Volksgenossengerichtsbarkeit" zu betreiben. Dies war für den Präsidenten des Landgerichts Anlass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen.

Mit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle Richter des Landgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, die Durchführung der Berufung gemäß § 15 StPO einem Gericht außerhalb von Hamburg zu übertragen, weil ihn in Hamburg kein faires Verfahren erwarte.

2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Das gemäß § 15 StPO "zunächst obere" Gericht kann die Sache nur einem Gericht übertragen, das seinem Bezirk angehört. Soll - wie hier - ein Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts gewählt werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (BGHSt 16, 84).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 u. a. ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Landgericht außerhalb Hamburgs gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landgericht Hamburg ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuführen. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht (Löwe-Rosenberg StPO 11. Auflage § 15 Rdn. 5; Pfeiffer in KK StPO 5. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ihre Vertreter sowie sämtliche weiteren Richter beim Landgericht Hamburg sind bislang nicht erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden können (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund für die Richter des Landgerichts Hamburg aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Verletzten lassen keine Voreingenommenheit besorgen (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 10).

Für eine tatsächliche Verhinderung der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Hamburg liegen keine Anhaltspunkte vor. Schließlich ist von der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in Hamburg eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (§ 15 Hs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).