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Text des Beschlusses
5 StR 29/07;
Verkündet am:
28.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.-11. der Gründe des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 3. November 2006 verurteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-len der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dementsprechend dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tagen. Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teileinstellung des Verfahrens, die dem Übersehen der auf der Hand liegenden Bewertungseinheit geschuldet ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |