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Text des Beschlusses
4 StR 84/07;
Verkündet am: 
 20.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß §§ 44 Satz 1, 45 StPO

beschlossen:

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.


Gründe:


Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidi-ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen und die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem Verteidiger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezember 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hingewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinlegungsschrift die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit einem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Vorbringen, dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen ein Mitverschulden daran trifft.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbegründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist wegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geendet hätte (§ 43 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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