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Text des Beschlusses
3 StR 102/07;
Verkündet am:
20.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges nicht geäußert worden. Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |