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Text des Beschlusses
III ZR 304/06;
Verkündet am:
04.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006 - 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten, auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiierenden Vortrag beziehen wollten. Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 34.256,56 € festgesetzt. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |