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Text des Beschlusses
III ZR 30/06;
Verkündet am: 
 04.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.


Gründe:


Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivor-trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerf-GE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung.

Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann
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