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Text des Beschlusses
2 StR 74/07;
Verkündet am: 
 04.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken: Das Landgericht hat die Höhe des Verfallbetrags zwar nicht begründet. Dies führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann.

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