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Text des Beschlusses
2 StR 46/07;
Verkündet am: 
 23.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zum ergänzenden Vortrag für eine Verfahrensrüge - fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch unbegründet. Das Landgericht konnte den Beweisantrag rechtsfehlerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.

Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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