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Text des Beschlusses
V ZR 271/06;
Verkündet am: 
 15.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2006 - 21 U 3805/06 - wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorzunehmen, obwohl der Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. So ist zu verfah-ren, wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, Umdruck S. 4; Beschl. v. 30. Januar 2007, X ZR 147/06, Rdn. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Krüger Klein Stresemann Czub Roth
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