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Text des Beschlusses
3 StR 129/07;
Verkündet am:
18.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Bewertung der Konstanz der Aussagen der Zeugen A. und F. unzutreffend darauf abgestellt, sie hätten u. a. in dem gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren auch in der Berufungsinstanz inhaltsgleich ausgesagt, obgleich die Berufung auf das Strafmaß beschränkt gewesen sei und folglich das verlesene Berufungsurteil nichts zu einer Sachaussage in zweiter Instanz enthalten habe, beruht hierauf jedenfalls das Urteil nicht. Die Aussagekonstanz wird auch ohne Berücksichtigung einer weiteren inhaltsgleichen Aussage im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |