Mo, 29. Dezember 2025, 01:11    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 StR 598/06;
Verkündet am: 
 21.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,

a) im Tenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist;

b) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen "gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).

2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 17) lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte "durch die oben genannten Betäubungsmittelgeschäfte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat."

Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).