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Text des Beschlusses
2 StR 505/06;
Verkündet am: 
 04.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß §§ 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts" eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschließen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen könnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Nebenklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-Beschuldigung entwickelt hat.

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigen-Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die Sachverständigen T. und G. überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann.

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