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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 1.07;
Verkündet am: 
 21.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 21. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2006 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dem Beschwerdevorbringen kann insbesondere keine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnommen werden. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken und weiterzuentwickeln. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung und in ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt (vgl. insbesondere Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwischen ferner Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - AuAS 2006, 246, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zu einer konkreten Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Richter Beck
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