Mo, 29. Dezember 2025, 14:52    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 6 B 6.07;
Verkündet am: 
 08.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.


Gründe:


11. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.

2Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.

4Die Klägerin rügt lediglich in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung das angefochtene Urteil, zeigt aber auch nicht ansatzweise auf, welche nach Auffassung der Klägerin noch zu klärende Rechtsfragen sich stellen. Der beschließende Senat hat sich mit den Voraussetzungen der „Gleichwertigkeit“ von Prüfungen, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet abgelegt worden sind, mit in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen in den vom Oberverwaltungsgericht bereits angeführten Urteilen vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 und 6 C 10.97 - (letzteres BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4) befasst und im Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 162 = DVBl 2006, 709) das Problem der sog. Umdiplomierung von in der früheren DDR erlangten Diplomen behandelt. Die Klägerin führt nicht aus, inwiefern sich zu Art. 37 EV weitergehende Rechtsfragen stellen könnten, die in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnten.

52. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).