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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 180.06;
Verkündet am: 
 07.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die allein auf Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 149 108,66 € festgesetzt.


Gründe:


1Die allein auf Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, ob „§ 89a Abs. 3 SGB VIII den tatsächlichen Wechsel bzw. die Änderung eines gewöhnlichen Aufenthalts während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII“ voraussetzt oder „auch mit dem Aufleben der elterlichen Sorge ohne tatsächliche Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der maßgeblichen Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII eintreten“ kann (Beschwerdebegründung S. 3). Die Beschwerde wendet sich damit gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der festgestellte Aufenthaltswechsel der Mutter im Juli 1997 führe dazu, dass die Klägerin ab dem 6. Oktober 1998 einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89a Abs. 3 SGB VIII habe. Erst mit dem Wiederaufleben der elterlichen Sorge der Mutter am 6. Oktober 1998 sei nämlich die im Juli 1997 erfolgte Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes als „Änderung des für die Zuständigkeitsfeststellung nach (…) bedeutsamen Tatbestandsmerkmals der Personensorgeberechtigung“ im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII „maßgeblich geworden“ (UA S. 21) mit der Folge, dass die Beklagte nach dieser Bestimmung kostenerstattungspflichtig geworden sei.

3Die damit angesprochene Rechtsfrage zur Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das rechtfertigt aber eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn sie ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich ihre Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So ist bereits geklärt, dass während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII (Beschluss vom 13. September 2004 BVerwG 5 B 65.04 juris). Daraus folgt zugleich, dass auch dann, wenn sich während des Ruhens der elterlichen Sorge der gewöhnliche Aufenthalt „ändert“, dies im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII erst zu berücksichtigen ist, sobald die elterliche Sorge wieder auflebt. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und entschieden.

4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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