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Text des Beschlusses
BVerwG 1 C 7.06;
Verkündet am:
07.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Februar 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch den Kläger und die Beklagte wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2005 sind wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 1Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. 2Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenverteilung hier stützen. 3Zwar hat die Beklagte die verfahrensbeendigenden Erledigungserklärungen durch ihre Mitteilung vom 29. November 2006 herbeigeführt, den Kläger, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG erstrebte, klaglos zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte wie sie vorträgt auf die nach ihrer Ansicht im Verlauf des Revisionsverfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 reagiert hat. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. 4Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion auch durch nichtstaatliche Akteure hier: Zeuge Jehovas im Irak) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber und über weitere Rechtsfragen, die sich in dem Revisionsverfahren auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG gestellt hätten, hat der Senat zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es deshalb für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu teilen. Der Bundesbeauftragte ist mangels eigener Anträge in allen Instanzen nicht an den Kosten des nunmehr erledigten Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Dann ist es aber auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). 5Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |