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Text des Beschlusses
2 ARs 115/07; 2 AR 72/07;
Verkündet am:
06.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. April 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zuständig. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. Soweit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allgemeine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |