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Text des Beschlusses
III ZR 74/06;
Verkündet am:
19.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (Annemarie Stock) und des Klägers zu 3 (Fred Stock) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen. Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.). Schlick Wurm ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |