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Text des Beschlusses
1 StR 70/07;
Verkündet am: 
 02.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 30. März 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.


Gründe:


Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 30. März 2007 vor. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Sachverhalt (fürsorgliche Unterrichtung des Angeklagten über eine anonyme Anzeige im Jahr 1997) ist in den Urteilsgründen abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der Strafkammer ersichtlich berücksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Vertrauen, das er eklatant missbrauchte.

Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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