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Text des Beschlusses
2 ARs 150/07;
2 AR 89/07;
Verkündet am: 
 18.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 Ls 176 Js 78505/02
Amtsgericht
Ludwigsburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. April 2007

beschlossen:

Die vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren 5 Ls 176 Js 78505/02 verbunden.

Gründe:


Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht – Strafrichter – Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

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