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Text des Beschlusses
2 StR 541/06;
Verkündet am:
18.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. , der Gläubigerbank des Zeugen M. , mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |