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Text des Beschlusses
2 StR 589/06;
Verkündet am: 
 18.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 8-10 sowie 12 und 13 verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen II 8-10 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich weder entnehmen, dass dem 15-jährigen Tatopfer die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vorsätzlich ausgenutzt hat. Das Landgericht erörtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre Verwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Ebenso wenig hat das Landgericht festgestellt, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten (Berühren und Massieren der Brüste des Tatopfers) einverständlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 182 Rdn. 11). Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass die Übergriffe in der Küche des Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sind und sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. UA S. 23).

2. Auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in den Fällen 12 und 13 hat keinen Bestand. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen erhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen Übergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 8-10, 12 und 13 entzieht sowohl den zugehörigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben.

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