So, 28. Dezember 2025, 06:20    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
XI ZR 122/06;
Verkündet am: 
 08.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG zur Existenz der von der Beklagten zu 1) behaupteten Regel des Völkergewohnheits-rechts, derzufolge Forderungen gegen Banken stets am Sitz der kontoführenden Filiale belegen seien, bedarf es nicht, weil auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Regel vorliegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2542, 2544; NJW 1986, 1427, 1428; BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, RIW 2007, 137, 139). Die von der Beklagten zu 1) erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Der Kläger und die Beklagte zu 1) tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).