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Text des Beschlusses
I ZR 179/06;
Verkündet am:
03.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „C. “ nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 781 f. – WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dementsprechend hält auch die Verneinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |