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Text des Beschlusses
IX ZR 14/05;
Verkündet am: 
 03.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161, 315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand, dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochtene Deckungshandlung ohne Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
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