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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 137.07;
Verkündet am: 
 15.05.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


Gründe:


1Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

2Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) voraussetzt.

3Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Entscheidung nicht auf die Frage an, „inwieweit ein Landesgesetzgeber die dauerhafte Förderung von freien Trägern der Jugendhilfe ohne Berücksichtigung der Anerkennung als freier Träger gem. § 75 SGB VIII abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regeln kann“. Denn der Landesgesetzgeber hat die dauerhafte Förderung nach § 25 Abs. 4 ThürKitaG in dessen Auslegung durch das Berufungsgericht nicht abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt. Die Klägerin selbst versteht in ihrer Beschwerdebegründung § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dahin, dass „die Anerkennung eines freien Trägers nach § 75 SGB VIII zu Folge (hat), dass dieser die Möglichkeit einer dauerhaften Förderung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erhält“. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lautet wörtlich: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.“, bestimmt also nur eine Voraussetzung (eingeschränkt durch „in der Regel“) für eine auf Dauer angelegte Förderung, nicht aber, dass dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine auf Dauer angelegte Förderung zustehe oder der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, anerkannten Trägern freier Jugendhilfe einen Anspruch auf eine auf Dauer angelegte Förderung einzuräumen, die überdies - wie hier geltend gemacht - Sachkostenzuschüsse umfasst. Im Übrigen ist auch nicht dargetan und erkennbar, dass Bundesrecht die Länder verpflichten will oder soll, „Eigengesellschaften des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe“ (UA S. 15) wie andere freie Träger zu bezuschussen.

4Die Frage, „inwieweit es einem Landesgesetzgeber frei steht, den Begriff des freien Trägers der Jugendhilfe eigenständig und unabhängig vom SGB VIII in einem Landesgesetz zu definieren“, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das den Ländern zustehende Recht der Gesetzgebung (Art. 70 GG) verleiht ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Regelungshoheit. Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 30 GG) gilt nur für dem Bundesrecht widersprechendes Landesrecht, verpflichtet die Länder aber nicht, Begriffe, die im Bundesrecht zur Bezeichnung des Tatbestandes verwendet werden, in ihren Normen in gleicher Weise zu verwenden. Dass Begriffe bei gleichem Wortlaut normabhängig unterschiedliche Bedeutung haben können, ist juristisches Allgemeingut. Zudem unterscheidet das Achte Buch Sozialgesetzbuch in § 3 zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Da das Berufungsgericht die Klägerin als Eigengesellschaft der kreisfreien Stadt W. zugeordnet hat, ist sie dieser als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugeordnet (Berufungsurteil S. 13 ff.).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben; die Beschwerde bezieht sich bundesrechtlich auf Jugendhilferecht und betrifft keinen Erstattungsstreit.

Hund Schmidt Dr. Brunn
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