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Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 15.07;
Verkündet am: 
 30.04.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 von den Beschwerdeführern erhobene Rechtsbehelf ist ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. April 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Der mit Schreiben vom 24. März 2007 erhobene Rechtsbehelf der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.


Gründe:


1Der mit Schreiben vom 24. März 2007 von den Beschwerdeführern erhobene Rechtsbehelf ist ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ist zurückzuweisen.

2Der Beschwerdeführer zu 1 kann schon deshalb keinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 erheben, weil er von diesem Beschluss nicht erfasst und deshalb auch nicht beschwert ist.

3Für die vom Beschwerdeführer zu 2 sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 16. Januar 2007 oder vorangegangene Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt namentlich für das Erfordernis, dass ein Verfahrensbeteiligter sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO mit weiteren Maßgaben). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des in dieser Vorschrift geregelten Vertretungszwangs bestehen keine Bedenken, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1980 BVerwG 7 B 1.80 NJW 1980, 1706 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960 1 BvL 17/59 BVerfGE 10, 264 <268> = NJW 1960, 331; vgl. ferner BVerfG , Beschluss vom 9. Juli 1975 1 BvR 54/75 NJW 1975, 2340).

4Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom 16. Januar 2007 unabhängig von der Frage des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO darauf gestützt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). Deshalb darf das Bundesverwaltungsgericht keine der von dem Beschwerdeführer zu 2 angegriffenen Entscheidungen, die überdies nicht genau bezeichnet werden, in der Sache nachprüfen.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
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