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Text des Beschlusses
X ZR 107/05;
Verkündet am:
15.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der E. wird - in dem beantragten Umfang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 107/05 gewährt. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan. Melullis Mühlens ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |