|
Text des Beschlusses
2 StR 186/07;
Verkündet am:
25.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2006 in den Aussprüchen über die jeweiligen Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgeho-ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO, zu treffen ist. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiesenen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den in den Urteilsgründen genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten. Zwar sind die höheren Gesamtstrafen laut Protokoll auch verkündet worden. Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich jedoch nicht ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO, der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |