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Text des Beschlusses
BVerwG 4 KSt 1002.0;
Verkündet am:
31.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 entschieden. hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG beschlossen: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Erinnerungsverfahren auf 103 018,24 € festgesetzt. 1Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 entschieden. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens nicht. 2Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Erinnerungsverfahren bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. 3Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach dem Begehren des Erinnerungsführers. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung der Privatgutachtenkosten, der Klägerdatenbank, der Kosten für die Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV RVG sowie außerhalb der Ablichtungspauschale, der Reisekosten für die Akteneinsicht beim Antragsgegner sowie für Treffen mit den Gutachtern beantragt. Unter ergänzender Heranziehung der Angaben im Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. September 2005 standen Kosten i.H.v. insgesamt 103 018,24 € zur Überprüfung. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der beantragten Privatgutachtenkosten i.H.v. 86 120,22 € zuzüglich der Beratung und Teilnahme von Herrn K. von H. an der Besprechung in Eichwalde am 31. Juli 2004 i.H.v. 1 878,40 €, der Klägerdatenbank i.H.v. 3 502,50 €, der Kosten für die Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV RVG i.H.v. 8 028,53 € (6 921,15 € zzgl. der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 1 107,38 €), der Kosten für Ablichtungen außerhalb der Ablichtungspauschale i.H.v. 2 719,04 €, der Reisekosten für die Akteneinsichten beim Antragsgegner i.H.v. insgesamt 185,14 € sowie für Treffen mit den Sachverständigen i.H.v. 584,41 €. 4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Prof. Dr. Rojahn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |